Die Debatte um die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland eskaliert: Während die schwarz-schwarz-rote Bundesregierung in dieser Legislaturperiode bereits einen Gesetzentwurf für die anlasslose Massenspeicherung von Kommunikationsdaten auf den Weg gebracht hat, legt der Rechtsausschuss des Bundesrats nun nach. Er fordert eine weitreichende Ausweitung der geplanten Maßnahmen – ein massiver Eingriff in die digitale Privatsphäre, der verfassungsrechtliche und europarechtliche rote Linien überschreiten dürfte.
Mehr als nur eine IP-Adresse
Auf den ersten Blick klingt der Gesetzentwurf der Bundesregierung nach einer klassischen Vorratsdatenspeicherung: Internetdiensteanbieter sollen künftig anlasslos IP-Adressen aller Kunden speichern. Doch der Teufel steckt im Detail. Gespeichert werden soll nicht nur die nackte IP-Adresse. Vielmehr verlangt der Entwurf die Erfassung von Zusatzinformationen wie der Anschlusskennung, der Nutzerkennung, sekundengenauen Start- und Ende-Uhrzeiten der IP-Zuweisung sowie der zugehörigen Portnummer.
Diese Kombination aus Daten ist keineswegs trivial. Portnummern und sekundengenaue Timestamps erlauben es, Kommunikationsprofile von enormer Präzision zu erstellen. Behörden können damit nicht nur nachvollziehen, wer wann online war, sondern detaillierte Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellen. Die zu speichernde Datenmenge wächst dadurch exponentiell gegenüber der reinen IP-Speicherung – ein gefundenes Fressen für abrufende Behörden, die über ein standardisiertes Abrufverfahren auf diese Datenpools zugreifen sollen.
Der Streit um die Speicherdauer
Bisher sieht der Gesetzentwurf eine Speicherpflicht von drei Monaten vor. Dem Rechtsausschuss des Bundesrats reicht das jedoch nicht: Er fordert eine Verdopplung auf sechs Monate. Dies ist ein gewagter Schachzug, denn bereits die drei Monate stehen auf extrem wackeligem europarechtlichem Fundament. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen bisherigen Urteilen stets betont, dass eine anlasslose Massenspeicherung nur das „absolut Notwendige“ umfassen darf. Dass ein halbes Jahr flächendeckende Datenspeicherung aller Bürger dieses Kriterium erfüllt, ist stark in Zweifel zu ziehen. Der Bundesrat setzt hier bewusst auf eine Provokation der Rechtsprechung.
Quick Freeze: Das neue Rechtsinstrument für Inhaltsdaten
Besonders brisant ist die Einführung der sogenannten Sicherungsanordnung – ein Rechtsinstrument, das unter dem Begriff Quick Freeze bekannt ist. Bisher beschränkt sich die Vorratsdatenspeicherung auf Metadaten. Der Quick Freeze geht deutlich weiter: Er zwingt Internet- und E-Mail-Provider, auf behördliche Anordnung hin nicht nur Verkehrs- und Standortdaten, sondern auch Inhaltsdaten sofort zu sichern.
Der Rechtsausschuss des Bundesrats möchte den Zugriff auf diese gesicherten Daten massiv demokratisieren – allerdings im negativen Sinne. Nicht nur die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt sollen abrufen dürfen, sondern sämtliche Länderpolizeien und alle Geheimdienste der Bundesländer. Die Begründung: Diese Behörden seien in erster Linie für die Gefahrenabwehr zuständig. Damit wird das Instrument der Strafverfolgung zunehmend zu einem Werkzeug der allgemeinen polizeilichen Überwachung umfunktioniert.
Fehlende Richtervorbehalte: Ein Schlag gegen die Gewaltenteilung
Der wohl größte Sprengstoff des Gesetzentwurfs liegt in der Verfahrensordnung für den Quick Freeze. Für die Anordnung der Sicherungsanordnung ist kein verpflichtender Richtervorbehalt vorgesehen. Stattdessen soll die Staatsanwaltschaft bei einem bloßen Anfangsverdacht die Sicherung der Daten für maximal drei Monate anordnen und um weitere drei Monate verlängern können. In Eilfällen – bei „Gefahr im Verzug“ – soll sogar eine einfache Ermittlungsperson diese weitreichende Maßnahme anordnen dürfen.
Erst für den eigentlichen Abruf der gesicherten Daten ist ein Richter eingeschaltet. Dies kehrt den Sinn der Gewaltenteilung um: Der schwerwiegendste Eingriff, nämlich die Sicherung von Inhalts- und Standortdaten, erfolgt rein exekutiv. Der Deutsche Anwaltverein stuft die fehlende Zweckbegrenzung und den mangelnden Richtervorbehalt zu Recht als europarechtswidrig ein.
Fazit: Massenüberwachung durch die Hintertür
Was der Rechtsausschuss des Bundesrats hier fordert, ist nichts weniger als eine Reaktivierung und Radikalisierung der anlasslosen Massenüberwachung. Technisch gesehen sind die geforderten Maßnahmen in der Lage, ein lückenloses Abbild des digitalen Lebens aller Bürger zu erstellen. Wer sich wochenlang im Darknet oder über ausländische VPN-Dienste bewegt, bleibt für diese Überwachung ohnehin unsichtbar. Der Nutzen für die Strafverfolgung bei professioneller Kriminalität ist daher fraglich. Der Eingriff in die Grundrechte des law-abiding Bürgers hingegen ist massiv.
Die Ausweitung auf sechs Monate, die Einbeziehung von Inhaltsdaten per Quick Freeze, der Zugriff durch Geheimdienste und der Verzicht auf richterliche Kontrolle bei der Datensicherung – all das sind rote Linien, die den Gesetzentwurf vermutlich spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht wieder stoppen werden. Bis dahin jedoch wird die politische Botschaft gesendet: Verdächtig ist künftig jeder, der internetfähiges Gerät nutzt.
Quelle: Netzpolitik.org